Der neue „gelbe Zettel“

Der neue „gelbe Zettel“

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ist ein Mitarbeiter mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt, muss er dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen – im Volksmund aufgrund der Farbe der einheitlichen Vordrucke auch als „gelber Zettel“ bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2016 gibt es nun neue Mustervordrucke, die den Bezug von Krankengeld erleichtern sollen und dem Arbeitgeber mehr Planungssicherheit geben.

Wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer laut Gesetz spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Attest aber auch schon früher verlangen. Auch eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss, ist zulässig.

Legt der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, bis das Attest nachgereicht wird.

In der Praxis wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bislang nur während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgestellt. War der Entgeltfortzahlungszeitraum erschöpft und bezog der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, musste der Arbeitnehmer sich vom Arzt einen sogenannten „Auszahlschein“ für das Krankengeld ausfüllen lassen. Ein gesondertes Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber erhielt er nicht.

Seit dem 1. Januar 2016 gibt es nun neue Musterformulare für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese sind auch während des Krankengeldbezugs auszufüllen; der bisherige „Auszahlschein“ fällt weg.

Die Änderungen betreffen zwar in erster Linie den Arbeitnehmer, für den der Krankengeldbezug erleichtert wird. Arbeitgeber können aber insofern davon profitieren, als der Arbeitnehmer nun während des Krankengeldbezugs nicht mehr völlig „abtaucht“, ohne dass der Arbeitgeber Informationen über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhält. Vielmehr gibt es nun auch während des Krankengeldbezugs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind. Sicherheitshalber sollte in den Arbeitsvertrag die ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, dass der Mitarbeiter auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen muss.

Fazit:
Seit dem 1. Januar 2016 gibt es neue Vordrucke für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Anders als bisher, muss der Arzt nun auch während des Krankengeldbezugs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind. Im Arbeitsvertrag sollte sicherheitshalber ausdrücklich geregelt werden, dass Mitarbeiter auch nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen müssen.

Ein Muster der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hier abrufbar.

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