Haftung für das Betreiben eines „Content-Delivery-Network“ II

Haftung für das Betreiben eines „Content-Delivery-Network“ II

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
Dr. Lorenz Haidinger Rechtsanwalt Profil ansehen

Im März 2020 haben wir bereits auf eine Entscheidung des LG Köln hingewiesen, die sich mit der Frage der Haftung für das Betreiben eines „Content-Delivery-Network“ beschäftigt hat (vgl. Haftung für das Betreiben eines „Content-Delivery-Network“). In diesem früheren Blogbeitrag haben wir ausführlich den technischen Hintergrund eines Content-Delivery-Network beleuchtet und den streitgegenständlichen Sachverhalt dargestellt. Die Entscheidung des LG Köln, wonach der Betreiber eines Content-Delivery-Network als Störer auf Unterlassen haftet, hat nun das OLG Köln bestätigt (Urteil vom 09.10.2020, Az. 6 U 32/20).

Die Entscheidung

Die Entscheidung zur Haftung für das Betreiben eines Content-Delivery-Network hat das OLG Köln in Übereinstimmung mit dem LG Köln begründet und darüber hinaus ausführlich zu einer möglichen Enthaftung des Betreibers eines Content-Delivery-Network nach § 8 TMG oder § 9 TMG Stellung genommen:

Nach Ansicht des OLG Köln ist § 8 TMG zugunsten des Betreibers eines Content-Delivery-Network nicht anwendbar. § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG setzt unter anderem voraus, dass der Diensteanbieter die fremden Informationen lediglich übermittelt. Vorliegend hat sich der Betreiber jedoch nicht auf die reine Übermittlung beschränkt, sondern die Inhalte der Webseiten der Kunden auf den eigenen Servern zwischengespeichert. Diese Zwischenspeicherung ging über das hinaus, was zur bloßen Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Das OLG Köln lehnte auch die Anwendbarkeit des § 9 TMG ab. Der Betreiber des Content-Delivery-Network habe die Voraussetzungen dieser Haftungsprivilegierung nicht glaubhaft gemacht. Das OLG Köln stellt fest, dass für das Bestehen des Haftungsprivilegs derjenige darlegungs- und beweisbelastet ist, der die Haftungsprivilegierung für sich in Anspruch nimmt. Dies ist der Betreiber des Content-Delivery-Network.

Dieser Darlegungslast kam der Betreiber des Content-Delivery-Network nicht nach. Dieser trug nicht vor, „inwieweit es sich bei der Speicherung um einen automatisierten Vorgang handelt, welche vertraglichen Vereinbarungen es hierzu gibt und dass und in welchem Rahmen die Kunden, hier die Verantwortlichen der Seite „ddl-music.to“, die Zwischenkopien bei ihrer Anlegung dezidiert als zeitlich begrenzt widmen. Weiter fehlt es an Vortrag und Glaubhaftmachung, wie die konkrete Konfiguration der eigenen Server der Antragsgegnerin diesbezüglich aussieht und ob sich das „Ob“ und „Wie“ der Speicherung ganz im Sinne einer Effizienzsteigerung nach Speicherkapazität, der Größe und Aktivität der Nutzergemeinde sowie der Abrufhäufigkeit richten.“

Hinweis für die Praxis

Anbieter eines Content-Delivery-Network müssen sich nach den Entscheidungen des LG Köln und des OLG Köln nun darauf einstellen, vermehrt wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Anders als das LG Köln lässt das OLG Köln dabei die Frage, ob Anbieter eines Content-Delivery-Network nicht nur als Störer sondern auch als Täter haften, unbeantwortet.

Weitere Blogeinträge

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Bereits bei der Einigung über den TV FFS wurde bekannt gegeben, dass es zusätzlich einen neuen Tarifvertrag für eine betriebliche Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende geben soll (siehe unseren Blogbeitrag hierzu). Dieser tritt nun zum 1. Juli 2025 in Kraft. Darauf haben sich die Produktionsallianz, ver.di und BFFS geeinigt. Die neuen Regelungen sollen eine branchenweit …

Mehr erfahren
brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

LAUSEN zählt auch 2025 wieder zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands. In der aktuellen Erhebung des renommierten Wirtschaftsmagazins brand eins wurden wir gleich in mehreren Bereichen herausragend bewertet. Spitzenplatz in der Kategorie Medien & Presse: Unsere Expertise im Medienrecht wurde erneut überdurchschnittlich häufig empfohlen – LAUSEN zählt in dieser Kategorie zu den Top-Kanzleien des Landes und …

Mehr erfahren
Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzungen kommen in der Praxis häufig vor, naturgemäß vor allem bei Internetsachverhalten. Eine Klage wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung wirft stets Fragen des Prozessrechts, des internationalen Privatrechts und des materiellen Rechts auf: Ist das angerufene deutsche Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig? Ist der Rechtsstreit nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen? Wenn beides der …

Mehr erfahren