Rückabwicklung von durch die GEMA ausgeschütteten Verlagsanteilen

Rückabwicklung von durch die GEMA ausgeschütteten Verlagsanteilen

Autor
Dr. Lorenz Haidinger
Dr. Lorenz Haidinger Rechtsanwalt Profil ansehen

LG Köln, Urteil vom 25.02.2022, Az. 14 O 252/19

Die Frage der Verlegerbeteiligung geht vor dem LG Köln in die nächste Runde. Zur Erinnerung: Der BGH entschied im Jahr 2016, dass die pauschale Beteiligung von Verlagen durch die VG Wort rechtswidrig und der Verteilungsplan der VG Wort insoweit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil). In der Folge entschied das Kammergericht, dass auch die Praxis der pauschalen Beteiligung von Musikverlagen durch die GEMA rechtswidrig und auch der Verteilungsplan der GEMA insoweit unwirksam ist (vgl. KG, Urteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14).

Vor dem LG Köln (Urteil vom 25.02.2022, Az. 14 O 252/19) ging es nun um die Rückabwicklung von Geldern, die die GEMA an einen Musikverlag ausgeschüttet hatte.

Sachverhalt

Die GEMA forderte von einem Musikverlag, der seit GEMA-Gründung ein Mitglied der GEMA ist, die Rückzahlung ausgeschütteter Verlagsanteile.

Um Musikverlagen die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung ihrer Beteiligung zu geben und um eine vollständige Rückabwicklung der Ausschüttungen der Verlagsanteile zu vermeiden, entwickelte die GEMA das sog. „Elektronische Bestätigungsverfahren“ („EBV“). Musikverlage konnten bis zum 13.01.2018 der GEMA Informationen über die Berechtigung ihrer Beteiligung für jedes verlegte Werk zur Verfügung stellen. Hat der entsprechende Musikverlag die Informationen der GEMA zur Verfügung gestellt, erhielten die beteiligten Urheber von der GEMA eine Information über die Registrierung. Hiergegen konnten die Urheber Einspruch einlegen. Erfolgte kein Widerspruch, nahm die GEMA bei Vorlage hinreichender Nachweise für die Verlegerbeteiligung keine Rückabwicklung vor.

Der am Verfahren vor dem LG Köln beteiligte Musikverlag nahm am „EBV“ der GEMA nicht Teil.

Entscheidung

Das LG Köln entschied, dass die GEMA von dem Musikverlag die Rückzahlung der ausgeschütteten Verlagsanteile verlangen kann. Der GEMA stehe gegen den Musikverlag ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Die GEMA habe auf eine vermeintliche vertragliche Forderung des Musikverlags geleistet, sodass die GEMA auch zur Rückforderung berechtigt sei. Die Stellung der GEMA als Treuhänderin der Urheberinnen und Urheber ändere hieran nichts.

Der Ausschüttung der Verlagsanteile durch die GEMA fehle der Rechtsgrund. Denn die Verteilungspläne der GEMA waren unwirksam und ein anderer Rechtsgrund für die Zahlung liege nicht vor. Insbesondere sei die GEMA mangels Teilnahme des Musikverlags am „EBV“ daran gehindert, eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen. Denn jede Leistungsbestimmung ohne Mitwirkung des Musikverlags wäre nicht nach billigem Ermessen und damit nicht willkürfrei gegenüber den übrigen Mitgliedern und Ausschüttungsberechtigten der GEMA gewesen. Auch aus Billigkeitserwägungen ergebe sich kein Rechtsgrund.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung weist zwei für die Praxis interessante Aspekte auf:

1. Eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA ist bereicherungsrechtlich zur Rückforderung ausgeschütteter Gelder berechtigt. Die Ausschüttung einer Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder ist eine „Leistung“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Verlage können sich auch im Rahmen der Rückabwicklung nicht auf Billigkeitserwägungen stützen. Fehlt es an einem Rechtsgrund, haben sie die Gelder zurückzuzahlen.

Weitere Blogeinträge

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Bereits bei der Einigung über den TV FFS wurde bekannt gegeben, dass es zusätzlich einen neuen Tarifvertrag für eine betriebliche Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende geben soll (siehe unseren Blogbeitrag hierzu). Dieser tritt nun zum 1. Juli 2025 in Kraft. Darauf haben sich die Produktionsallianz, ver.di und BFFS geeinigt. Die neuen Regelungen sollen eine branchenweit …

Mehr erfahren
brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

LAUSEN zählt auch 2025 wieder zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands. In der aktuellen Erhebung des renommierten Wirtschaftsmagazins brand eins wurden wir gleich in mehreren Bereichen herausragend bewertet. Spitzenplatz in der Kategorie Medien & Presse: Unsere Expertise im Medienrecht wurde erneut überdurchschnittlich häufig empfohlen – LAUSEN zählt in dieser Kategorie zu den Top-Kanzleien des Landes und …

Mehr erfahren
Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzungen kommen in der Praxis häufig vor, naturgemäß vor allem bei Internetsachverhalten. Eine Klage wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung wirft stets Fragen des Prozessrechts, des internationalen Privatrechts und des materiellen Rechts auf: Ist das angerufene deutsche Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig? Ist der Rechtsstreit nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen? Wenn beides der …

Mehr erfahren