Dringend benötigte Hilfe für Veranstalter: Gutscheinlösung ist da

Dringend benötigte Hilfe für Veranstalter: Gutscheinlösung ist da

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Marco Jung, LL.M.
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Am 20. Mai 2020 ist eine für viele Veranstalter in Deutschland wirtschaftlich lebensnotwendige Gesetzesänderung in Kraft getreten. Diese soll dabei helfen, die besonders dramatischen Folgen der COVID-19 Pandemie für die Live-Branche zu lindern: es handelt sich um die sogenannte „Gutscheinlösung“.

Nach Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB ist es Veranstaltern nunmehr erlaubt, für vor dem 8. März 2020 erworbene Tickets, anstelle einer Erstattung, Gutscheine für zukünftige Veranstaltungsbesuche auszugeben. Dies gilt für alle Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen, die wegen der COVID-19 Pandemie ausgefallen sind oder ausfallen werden.

Die nach der nun in Kraft getretenen gesetzlichen Ausnahmeregelung ausgestellten Gutscheine unterliegen jedoch einer strengen Regulierung. Nicht fehlen darf etwa der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Wert des Gutscheins ausgezahlt werden muss, sofern der Berechtigte diesen nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.

Die Gutscheinlösung bemüht sich um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und Veranstaltern in dieser besonderen Lage. Insbesondere private Veranstaltungsunternehmen waren dringend auf die Vermeidung einer Rückzahlungswelle angewiesen. Eine solche hätte viele Wettbewerber einer der wirtschaftlich am stärksten von der Pandemie betroffenen Branchen vor den finanziellen Ruin gestellt. Verbraucher erhalten auf der anderen Seite statt eines reinen Geldanspruchs, den Anspruch auf Besuch einer Veranstaltung bei dem gebuchten Anbieter. Falls sie diesen nicht wahrnehmen sollten, wird ihnen zudem eine Perspektive geboten, zu einem späteren Zeitpunkt ihr Geld zurückzuerhalten.

Bei aller Freude um die lindernde Wirkung der neuen Gesetzeslage ist Veranstaltern jedoch dringend anzuraten, bei der Ausgestaltung der Gutscheine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sind die Gutscheine nämlich nicht nach den detailgenauen gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet, droht eben doch die gefürchtete Rückzahlungswelle.

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