Private Internetnutzung – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Private Internetnutzung – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern die private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten. Trotzdem hat er Hinweise darauf, dass ein Arbeitnehmer entgegen diesem Verbot immer wieder privat im Internet surft. Deshalb wertet der Arbeitgeber ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters dessen Browserverlauf aus. Dabei stellt er fest, dass der Mitarbeiter in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt ca. fünf Tage lang privat im Netz unterwegs war. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Recht?

Viele Mitarbeiter gehen heutzutage davon aus, dass es zumindest in geringem Umfang erlaubt ist, den dienstlichen Internetanschluss privat zu nutzen, z. B. um kurz seine Mails zu checken. Macht schließlich jeder. Oder?

Nein! Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich erlaubt oder zumindest nachweislich geduldet hat, bleibt sie ausnahmslos verboten. Wer privat während der Arbeitszeit im Internet surft, riskiert eine Kündigung. Je nach Umfang der Privatnutzung kommt sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Will der Arbeitgeber allerdings die Privatnutzung beweisen, hat er häufig ein Problem: Der Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account oder Internet-Verlauf ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers ist datenschutzrechtlich problematisch und kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verstoßen. Vor Gericht dürfen die gewonnenen Erkenntnisse dann unter Umständen nicht berücksichtigt werden, weil sie einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in oben geschildertem Fall die Interessen des Arbeitgebers höher gewichtet, als den Datenschutz. Zwar handelt es sich beim Browserverlauf um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung der Daten ist dennoch zulässig, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle hier auch ohne Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber keine Möglichkeit hatte, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen. Deshalb unterliegen die gewonnenen Erkenntnisse keinem Beweisverwertungsverbot und die außerordentliche Kündigung war wirksam. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit:
Wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt und Hinweise darauf hat, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat, darf er ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auswerten. Die bei der Untersuchung des Browserverlaufs gewonnenen Erkenntnisse unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess keinem Beweisverwertungsverbot.

Die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15) ist hier abrufbar.

Weitere Blogeinträge

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende

Bereits bei der Einigung über den TV FFS wurde bekannt gegeben, dass es zusätzlich einen neuen Tarifvertrag für eine betriebliche Altersversorgung für Film- und Fernsehschaffende geben soll (siehe unseren Blogbeitrag hierzu). Dieser tritt nun zum 1. Juli 2025 in Kraft. Darauf haben sich die Produktionsallianz, ver.di und BFFS geeinigt. Die neuen Regelungen sollen eine branchenweit …

Mehr erfahren
brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

brand eins 2025: LAUSEN als 5-Sterne-Kanzlei im Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet

LAUSEN zählt auch 2025 wieder zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands. In der aktuellen Erhebung des renommierten Wirtschaftsmagazins brand eins wurden wir gleich in mehreren Bereichen herausragend bewertet. Spitzenplatz in der Kategorie Medien & Presse: Unsere Expertise im Medienrecht wurde erneut überdurchschnittlich häufig empfohlen – LAUSEN zählt in dieser Kategorie zu den Top-Kanzleien des Landes und …

Mehr erfahren
Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Verletzung des deutschen Urheberrechts nur bei hinreichendem Inlandsbezug

Grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzungen kommen in der Praxis häufig vor, naturgemäß vor allem bei Internetsachverhalten. Eine Klage wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung wirft stets Fragen des Prozessrechts, des internationalen Privatrechts und des materiellen Rechts auf: Ist das angerufene deutsche Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig? Ist der Rechtsstreit nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen? Wenn beides der …

Mehr erfahren