OLG Dresden: Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer

OLG Dresden: Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer

Autor
Kim-Laura Linnenberg
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Ein Arzt begehrte von Jameda die Löschung einer rufschädigenden Bewertung. Jameda lehnte dies mit der Begründung ab, die beanstandete Bewertung „bereits geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt“ zu haben.

Mit Urteil vom 6. März 2018 (Az. 4 U 1403/17) hat das OLG Dresden eine Haftung von Jameda für die rechtswidrigen Äußerungen aus folgenden Gründen bejaht:

Jameda hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und ist damit als unmittelbarer Störer anzusehen.

Ein Zu-Eigen-Machen ist anzunehmen, wenn der Betreiber eines Portals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortlichkeit für die auf seinem Portal veröffentlichten Inhalte übernommen hat.

Jameda hat sich die Äußerungen hier zu eigen gemacht, indem das Portal die Bewertung nach Hinweis des Arztes inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Damit hat Jameda die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen.

Fazit:

Laut OLG Dresden besteht eine Haftung von Jameda als unmittelbarer Störer, wenn das Portal Bewertungen nach Hinweis prüft und bearbeitet und sie sich dadurch zu eigen macht.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil des OLG Dresden ist im Volltext hier abrufbar.

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